Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154


§ 10 VwVfG Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.