Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154


§ 30 VwVfG Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.