Zivilprozessordnung (ZPO)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G v. 25.6.2021 I 2154


§ 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.