Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union


§ 1083 ZPO Übersetzung

Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.