§ 160a ZPO Vorläufige Protokollaufzeichnung
- 1.
- soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
- 2.
- nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.