Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahren im ersten Rechtszug


§ 263 ZPO Klageänderung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.