Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweites Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 18.7.2017 I 2745
§ 264 ZPO Keine Klageänderung
- 1.
- die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
- 2.
- der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
- 3.
- statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.