Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Verfahren im ersten Rechtszug


§ 442 ZPO Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.