Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Urkunden- und Wechselprozess


§ 595 ZPO Keine Widerklage; Beweismittel

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.