Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 71
§ 176 VwGO
- 1.
- zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
- 2.
- ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.