Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
§ 21a GVG
- 1.
- bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.
- bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.
- bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.
- bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5.
- bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.