Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.12.2022 I 2606
§ 25 GVG
- 1.
- wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
- 2.
- wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.