Zivilprozessordnung (ZPO)
Drittes Buch 3
Rechtsmittel
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 18.7.2017 I 2745
§ 529 ZPO Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
- 1.
- die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
- 2.
- neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.