§ 745 ZPO Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- 1.
- an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und
- 2.
- an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.