Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsvollstreckung


§ 818 ZPO Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.