Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsvollstreckung


§ 842 ZPO Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.