Zivilprozessordnung (ZPO)

Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsvollstreckung


§ 882 ZPO Verfahren nach dem Urteil

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.